11.12.2024
13:56 Uhr
KLW GmbH in Rheinhessen und der Pfalz

Im Jahre 2015 erweiterte sich das Geschäftsgebiet der KLW GmbH auch um Kleinanlagenbau und klimatechnische Services über die bisherigen Einzugsgebiete, dem Rhein-Main und dem Rhein-Neckar Raum hinaus.

Zukünftig steht die KLW GmbH Privat- und Geschäftskunden in Rheinhessen und Pfalz, hier insbesondere im Landkreis Bad Dürkheim, in allen Fragen rund um die Klimatisierung von Wohn- und Geschäftsräumen zur Verfügung.

Karte - Rheinhessen und Pfalz
Unternehmen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

  1. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen in AGB unserer Kunden werden nicht anerkannt
  2. Die Geltung der AGB unserer Lieferanten bzw. Kunde (Besteller) werden ausgeschlossen, es gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Nebenanreden und Änderungen zu den AGB bedürfen der Schriftform.

2. Vertragliche Grundlagen

  1. Unsere Rechte und Pflichten und die des Kunden richten sich nach den folgenden Bestimmungen in folgender Reihenfolge:

    1. individuell vereinbarte Verträge
    2. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    3. gesetzliche Vorschriften

    Die zunächst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den danach genannten, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgeführt.

    Vertragsinhalt ist das ausdrücklich zwischen uns und dem Kunden Vereinbarte.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur dann unentgeltlich, wenn der Liefervertrag zustande kommt. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

    Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte sowie technische Angaben, in Katalogen und anderen Drucksachen sind Annäherungswerte. Änderungen bleiben vorbehalten.

  3. Aufträge gelten erst dann als angenommen, durch unsere schriftliche Bestätigung bzw. durch unser Erbringen der Vertragsleistung; dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Verkäufe und Leistungen.

    Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen innerhalb 8 Tagen nach Ausstellung erhoben werden bzw. am Tag des Beginns der Erbringung unserer Vertragsleitung. Dem Kunden muß der Beginn der Erbringung unserer Vertragsleistung bekannt sein. Spätere Einwände können nicht berücksichtigt werden.

3. Leistungsumfang

  1. Der Leistungsumfang umfasst die im Angebot beschriebenen Arbeiten wie bestätigt bzw. die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungen. Ergibt sich demgegenüber bei der Durchführung des Auftrages eine Abweichung des Leistungsumfanges, die bei der Abgabe des Preises nicht berücksichtigt werden konnte, so sind wir berechtigt, dem Kunden (Auftraggeber) die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, soweit die zusätzlichen Arbeiten zur vollständigen Leistungserbringung notwendig sind und dem mutmaßlichen Willen des Kunden (Auftraggebers) entsprechen.
  2. Bei zu liefernden Waren bzw. bei der Ausführung unserer Dienstleistungen behalten wir uns vor, diese im Hinblick auf technische Verbesserungen, Änderungen oder Weiterentwicklung geringfügig zu ändern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

    Der Kunde hat an dem Ort, an den das Produkt zu liefern ist (Bestimmungsort) rechtzeitig die Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit die Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbracht werden können.

    Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen:

    • freien Zugang zum Bestimmungsort
    • Anwesenheit eines Ansprechpartners vor Ort während der Lieferung
    • Es ist allein die Sache des Kunden für die Erteilung etwa notwendiger Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Genehmigung des Gas- und Elektrizitätswerks zu sorgen.

4. Preise

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung/dem Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Skontoangaben werden gesondert in der Auftragsbestätigung/dem Auftrag aufgeführt.
  2. Bei Lohn-, Material- oder Erhöhungen sonstiger Kosten behalten wir uns vor, im kaufmännischen Verkehr die Preise in angemessenem Maße im Verhältnis zu der eingetretenen Kostenerhöhung anzupassen. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen zu entsprechenden Preisanpassungen.
  3. Lieferungen und Leistungen nach mehr als vier Monaten seit Vertragsabschluss berechtigen zu Preiserhöhungen als Ausgleich für gestiegene Material-, Lohn- und Vertriebskosten; dies gilt nicht für Zeiträume, in denen wir uns in Verzug befinden.
  4. Preise für Lieferungen enthalten nicht die Kosten für Verpackung, Verladung und Transport, nicht die gesetzlichen Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben sonstiger Art. Diese Kosten müssen gesondert ausgewiesen werden. Vereinbarte Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

5. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, sofern
  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde

6. Zahlungsbedingungen

  1. Als Zahlungsfristen gelten die in unserem Angebot angegebenen Regelungen.
  2. Bei Zahlungsverzug steht uns ein Zurückhaltungsrecht bezüglich aller, auch aufgrund anderer Verträge, gegenüber dem Kunden zu erbringender Lieferungen und Leistungen zu.
  3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank als Verzugsschaden zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  4. Der Kunde ist bei Verzug zum Ersatz der uns entstehenden Inkassokosten in üblicher Höhe bis zu den nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung geltende Beträge verpflichtet. Dies gilt auch bei Beauftragung eines Inkassounternehmens.
  5. Der Kunde ist zur Aufrechnung / Zurückhaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche dem Grunde und der Höhe nach anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Zurückhaltungsrechten gilt dies nicht für Kunden, die keine Kaufleute sind.
  6. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns wird ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu marktüblichen Preisen weiter zu veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Ansprüche werden hiermit an uns abgetreten. Beträgt der Realisierungswert der uns dadurch zustehenden Forderungen mehr als 20 % unserer Forderungen gegen den Kunden, so sind wir in der übersteigenden Höhe zur Freigabe verpflichtet.
  3. Wird der Liefergegenstand bestimmungsgemäß mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.
  4. Wird der Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder wird derart mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, daß wir hierdurch das Eigentum an dem Liefergegenstand verlieren, so gilt als vereinbart, daß der Kunde anteilmäßig in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verbindung, die ihm durch die Verbindung gegen Dritten zustehenden Ansprüche an uns abtritt. Sofern uns hierdurch Sicherheiten zustehen, deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen, verpflichten wir uns, insoweit auf Verlangen des Kunden die Sicherheit freizugeben
  5. Der Kunde ist verpflichtet, den Erlös aus Eingängen auf die an uns abgetretenen Forderungen getrennt und unterscheidbar von anderen Zahlungseingängen treuhänderisch für uns zu vereinnahmen und bis zur Weiterleitung an uns, die unverzüglich zu erfolgen hat, die Unterscheidbarkeit von anderen Zahlungen zu gewährleisten.

8. Lieferungs- / Leistungsbedingungen + Gefahrenübergang

  1. Liefertermine und Lieferfristen bzw. Fertigstellungsfristen sind unverbindlich. Die Lieferung erfolgt unfrei per Paketdienst, Spedition oder Post. Kosten für die Lieferung trägt der Kunde. Für versandte Ware kann auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
  2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen und Leistungen durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde (Besteller) die zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Pläne, rechtzeitig an uns übergibt. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen durch uns setzt auch die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeit bzw. Fertigstellungstermin angemessen.
  3. Die Einhaltung der Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
  4. Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind, können wir die jeweils günstigere Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. Wir werden bei dieser Wahl auf die ohne weiteres erkennbaren Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
  5. Die Transportgefahr trägt der Kunde auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Mit der Aufgabe zum Versender haben wir unsere Lieferverpflichtungen genügt.
  6. Bei unfrei eintreffenden Rücksendungen können wir die Annahme verweigern.
  7. Wir sind zu Teilleistungen / Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  8. Bei Überschreitung von Lieferfristen kann uns der Kunde schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die wenigstens vier Wochen beträgt, zu liefern. Ist innerhalb dieser Frist eine Lieferung nicht erfolgt, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche / Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  9. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer vier Wochen.
  10. Bei einem von uns nicht zu vertretenden und mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindendem Leistungshindernis sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9. Entgegennahme / Abnahme

  1. Der Kunde (Besteller) darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  2. Der Kunde hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigungsstellungsanzeige den Kaufgegenstand bzw. die Leistung am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und abzunehmen.
  3. Bleibt der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes bzw. der Leistung länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige oder Zusendung im Rückstand, so können wir schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen, mit der Erklärung, daß nach Ablauf der Frist die Abnahme als erfolgt gilt.
  4. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  5. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 25% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Diese Regelung findet auch Anwendung bei Stornierung oder Rücktritt auf Seiten des Kunden.

10. Montage

  1. Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten so weit fortgeschritten sein, daß sie ungehindert durchgeführt werden können. Wartezeiten oder nochmalige ohne unser Verschulden notwendige Reisen gehen zu Lasten des Kunden (Bestellers). Zum Transport schwerer Gegenstände sind Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- und Hebewerkzeuge vom Kunden (Besteller) zu beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in Gebäuden zur Hereinschaffung von Teilen oder Geräten als zu klein, sind die Kosten für Vergrößerungen der Öffnungen oder der Zerlegung der Teile vom Kunden (Besteller) zu tragen. Maurer-, Putzer-, Maler-, Zimmerer- Elektroanschluss-, Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten sind in unseren Angeboten nicht enthalten.
  2. Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenen Umfang unsere Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.

11. Mängelansprüche (Gewährleistung)

Für Sachmängel der Lieferung bzw. Leistung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche –vorbehaltlich Punkt 12.- Gewähr wie folgt:
  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Kunde muß uns, sofern kein Abnahmetermin vereinbart wurde, etwaige Mängel von Lieferungen und Leistungen unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Woche nach Kenntnis der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir frei von der Gewährleistungsfrist. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehlern des Kunden oder unsachgemäßer Behandlung beruhen, behalten wir uns vor, eine Prüfungspauschale zu erheben.
  3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir –soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.
  5. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir –unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

    • Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, keine bzw. nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse –sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
    • Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile.
  7. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, erlischt die Gewährleistung bzw. haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen.

    Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

  8. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem Kunden als unmittelbarer Käufer bzw. Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Für Waren, die wir nicht hergestellt haben, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller.

12. Haftung

  1. Unsere Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit von uns selbst und von unseren Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen, soweit keine Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) vorliegt. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
  2. Unsere Haftung ist stets auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Sie ist außerdem begrenzt der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Preis für Lieferung (Warenwert) bzw. Leistung. Die Haftung für entfernt liegende Schäden ist ausgeschlossen.
  3. Die Haftung wird in jedem Fall begrenzt auf die Höhe der Deckungssumme unserer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, d. h. auf € 5.000.000.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Zahlungsort ist Wiesbaden. Für etwaige aus dem Vertrag oder über den Bestand des Vertrages entstehende Rechtsstreitigkeiten wird Wiesbaden als ausschließlicher Gerichtsstand und unabhängig von dem Streitgegenstand und von der Höhe des Streitwertes die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts vereinbart. Dies gilt nur, wenn es sich bei dem Kunden um einen Auftraggeber der öffentlichen Hand oder einen Vollkaufmann handelt.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht und soweit anwendbar, UN-Kaufrecht.

14. Wirksamkeitsklausel

Sollten einzelne oder mehrere Bedingungen dieser AGB oder daneben abgeschlossener Vereinbarungen gar nicht oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen Regelung oder Lücke soll diejenige zulässige Regelung treten, die die Parteien in Kenntnis der Wirksamkeit oder der Lücke vermuten.
  • Fassung 2024
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